Der Wärmepreisdeckel ist eine Förderung des Landes für burgenländische Privathaushalte. Die Förderung soll Haushalten mit kleinen und mittleren Einkommen helfen, die enorm gestiegenen Heizkosten zu bewältigen. Bei der Berechnung der Förderhöhe des Wärmepreisdeckels werden das Netto-Jahreshaushaltseinkommen sowie sonstige bezogene Leistungen und Förderungen (=Bemessungsgrundlage, Definition siehe Richtlinie) und die Wärmekosten (Heizkosten) des Haushalts berücksichtigt.
Förderempfänger*innen
Burgenländische Haushalte mit einer Bemessungsgrundlage von maximal 43.000 Euro.
Fördervoraussetzungen
- Hauptwohnsitz im Burgenland (Förderwerber*in sowie alle Personen, mit welchen sie tatsächlich in Haushaltsgemeinschaft lebt)
- Bemessungsgrundlage max. 43.000 Euro
- Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze für Heizkosten:
| Netto-Jahreshaushaltseinkommen | Heizkosten |
| bis 23.000 Euro | 3 % der Bemessungsgrundlage |
| bis 33.000 Euro | 5 % der Bemessungsgrundlage |
| bis 43.000 Euro | 7 % der Bemessungsgrundlage |
Wichtig: Es wird von 90 Prozent der Heizkosten ausgegangen, um einen Anreiz zum Energiesparen zu setzen.
Förderhöhe und Förderart
Die Förderhöhe beträgt mindestens 50 Euro und maximal 1.000 Euro.
Berechnungsbeispiel:
- Heizkosten 5.000 Euro
- davon 90% aufgrund des Anreizes zum Energiesparen
- - 4.500 Euro
- Einkommen 42.000 Euro
- davon zumutbare Heizkosten 7% des Jahresnettoeinkommens des Haushalts
- - 2.940 Euro
- Differenz der Heizkosten minus Energiesparpotential 4.500 Euro und der zumutbaren Heizkosten 2.940 Euro
- - 1.560 Euro
Fazit: förderungswürdig mit Maximalbetrag von 1.000 Euro!
Ergibt die Berechnung in der Kategorie bis 23.000 Euro, dass aufgrund zu niedriger Heizkosten keine Förderung zusteht oder ergibt die Berechnung eine Förderhöhe von weniger als 200 Euro, so erhält die*der Förderwerber*in einen Sockelbetrag iHv 200 Euro.
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, welcher in zwei Tranchen nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt wird.
Nachweise
Einkommensnachweise:
Daten zum Einkommen werden aus dem Transparenzportal des Bundesministeriums für Finanzen entnommen.
Da folgende Daten im Transparenzportal nicht abgerufen werden können, ist es erforderlich, hierfür Nachweise zu übermitteln:
- Sozialunterstützung, Grundversorgungsleistungen
- Von ausländischen Stellen bezogenes Einkommen
- Einheitswertbescheid
Heizkosten des Haushalts:
- zuletzt ausgestellte Jahresrechnung des Energielieferanten oder
- Nachweis der Heizkosten der letzten zwölf Monate (z.B. Betriebskostenvorschreibung, Rechnung von Vermieter*in, etc.) oder
- letzte Kostenvorschreibung(en), seit Bezug des Wohnobjektes oder
- Rechnungen über Kauf bzw. Lieferung von Heizstoffen
Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen bzw. können bei Online-Beantragung in Form von elektronischen Dateien dem Online-Formular angeschlossen werden. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.
Bei fehlenden Unterlagen wird der Antrag rückgereiht, bis die Unterlagen beim Amt der Bgld. Landesregierung einlangen. Sollten nach zweimaliger Anforderung die Unterlagen nicht einlangen, wird der Antrag abgelehnt.
Wichtig:
Die Jahresabrechnung eines Energielieferanten kann nur herangezogen werden, wenn diese nicht bereits in der vergangenen Förderperiode (WPD25) eingereicht wurde. Wenn Sie die Rechnung bereits letztes Jahr eingereicht haben, werden Sie ersucht, auf Ihre nächste Jahresabrechnung zu warten und erst dann einen Antrag zu stellen. Die Antragsfrist läuft bis zum 31.12.2026.
Antragstellung
Die Antragstellung kann von 01. April 2026 bis 31. Dezember 2026 erfolgen.
Möglichkeiten der Antragstellung: Online oder bei einer burgenländischen Gemeinde.
Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Sozial- und Klimafonds
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Info-Hotline: +43 57 600 1060 (MO bis DO von 8 - 16 Uhr und FR von 8 - 12 Uhr)
E-Mail: post.a9-skf(at)bgld.gv.at
Beilage 2.pdf Richtlinie Antrag_WPD_2026.pdf LINK


