Aktuelles Fischsterben; Entsorgung von Schwimmbadwasser privater Pools
ÖWAV-Merkblatt
Private Hallen- und Freischwimmbecken
Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser 2. Auflage, 2011
Aufbereitete Badewässer sowie bäderspezifische Spül- und Abwässer enthalten bestimmungsgemäß Desinfektionsmittel und/oder Biozide sowie Aufbereitungshilfsmittel. Bei der Ableitung dieser Wässer sind grundsätzlich die rechtlichen Vorgaben und folgender Stand der Abwassertechnik zu beachten:
1. Empfehlung einer rechtskonformen sowie erfahrungsgemäß auch praktikablen Ableitung einzelner bäderspezifischer Wasser-/Abwasserarten
Hinweis: Diese Empfehlung beruht auf bewährten Verfahren der Badewasserbehandlung unter Einsatz von handelsüblichen Aktivchlorpräparaten sowie anorganischen pH-Korrektur- und Flockungshilfsmitteln. Eine sinngemäße Anwendung auf mit Aktivsauerstoff behandelte Badewässer wird empfohlen, da solche Wässer auch Chemikalien ( z. B. durch Sulfat aus dem Einsatz von Persauerstoffverbindungen) enthalten.
• Spül- und Reinigungswässer
Spül- und Reinigungswässer (inklusive der Filterrückspülwässer), d. h. alle Abwässer der chemisch-physikalischen Badewasseraufbereitung, sind im Regelfall entsprechend den rechtlichen Bestimmungen in einen Mischwasser- oder Schmutzwasserkanal (allenfalls die Kleinkläranlage vor Ort) abzuleiten.
Hinweis: Im Falle der Einleitung in die eigene Kleinkläranlage ist darauf zu achten, dass die bescheidkonforme Reinigungsleistung der Anlage durch die in Spül- und Reinigungswässern unvermeidlich enthaltenen Chemikalien nicht beeinträchtigt wird. Eine vorangehende Rücksprache beim Lieferanten/Hersteller der Kleinkläranlage wird dringend empfohlen.
• Beckenwässer
Beckenwässer mit Aktivchlorgehalten unter 0,05 mg/l können außerhalb besonders geschützter Bereiche (Grundwasserschutz- und -schongebiete)
– auf eigenem Grund und Boden flächig (über eine geschlossene Grünvegetation) versickert,
– ohne Errichtung von Einbauten in ein Gewässer sowie/oder
– in eine Regenwasserkanalisation in Absprache mit dem Kanalisationsbetreiber eingeleitet werden.
Dabei ist zu beachten:
– Voraussetzung für die Oberflächenversickerung ist eine ausreichend große Fläche mit geschlossener Vegetation ( z. B. Wiese/ Rasen) mit ausreichender Sickerfähigkeit. Die Oberflächenversickerung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass fremde Rechte nicht verletzt, z. B. Nachbargrund
Herausgeber und Verleger: Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV), Wien. Hersteller: Druckerei Fischer, Wien.
Für den Inhalt verantwortlich: Arbeitsausschuss „Kläranlagenbetrieb“ im ÖWAV. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben dieses Merkblatts trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren ausgeschlossen ist.
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