INFORMATION: PFLICHT ZUR ENTFERNUNG VON SCHNEE UND VERUNREINIGUNGEN DURCH GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMERINNEN

Veröffentlicht am: 04.12.2023
Liebe Draßburgerinnen und Draßburger!
Nach § 93 der Straßenverkehrsordnung müssen grundsätzlich die Eigentümer von
Liegenschaften im Ortsgebiet (ausgenommen Eigentümer von unverbauten, land- und
forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften ) dafür sorgen, dass Gehsteige und Gehwege, die
sich innerhalb einer Entfernung von 3 Metern ab der Grundstücksgrenze befinden und dem
öffentlichen Verkehr dienen, entlang der gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr
von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bestreut sind. Existiert kein Gehsteig
(Gehweg ), so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu
bestreuen. Überdies haben die Verpflichteten für die Entfernung von Schneewächten und
Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude und Verkaufshütten zu
sorgen.

Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden, die durch die Vernachlässigung dieser Pflicht
entstanden sind, bereits ab leichter Fahrlässigkeit.
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