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4. Dezember 2023

Liebe Draßburgerinnen und Draßburger! Nach § 93 der Straßenverkehrsordnung müssen grundsätzlich die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet (ausgenommen Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften) dafür sorgen, dass Gehsteige und Gehwege, die sich innerhalb einer Entfernung von 3 Metern ab der Grundstücksgrenze befinden und dem öffentlichen Verkehr dienen, entlang der gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bestreut sind. Existiert kein Gehsteig (Gehweg), so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Überdies haben die Verpflichteten für die Entfernung von Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude und Verkaufshütten zu sorgen. Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden, die durch die Vernachlässigung dieser Pflicht entstanden sind, bereits ab leichter Fahrlässigkeit.